© copyright 2018 - heute: KREISNARRENRING OBERNBURG

zuletzt geändert am 21.09.2000

 

§ 1 - Name und Sitz, Geschäftsjahr

 Die 1964 gegründete Vereinigung führt den Namen

                                   „Narrenring Obernburg (Kreiskarnevalsvereine)“.

Sie hat ihren Sitz am Wohnort des 1.Vorsitzenden.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  

§ 2 – Zweck

 Zweck der Vereinigung ist die Pflege und die Förderung des traditionellen Fastnachts-

Brauchtum im Altlandkreis Obernburg, sowie die Gestaltung der Karneval-Session, die Kontaktpflege unter den angeschlossenen Karnevalsgesellschaften, die Heranführung junger Menschen an den Karneval und die Jugendpflege. Der Vereinszweck wird auch mit der Teilnahme an und der Durchführung von Karnevalszügen, im Interesse der Öffentlichkeit, gefördert.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

§ 3 – Mittelverwendung

 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

  

§ 4 – Mitgliedschaft

 Mitglieder können die Karnevalvereine des Altlandkreises Obernburg, oder Karnevalsabteilungen, als Unterabteilungen eines anderen Vereins, werden.

Über die Neuaufnahme entscheidet die Jahreshauptversammlung, mit einfacher Mehrheit. Alle Mitglieder haben in den Versammlungen beratende und beschließende Stimme. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluß aus der Vereinigung, oder Auflösung des Vereins bzw. der Abteilung. Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Über den Ausschluß entscheidet die Jahreshauptversammlung.

Ausschluß kann erfolgen bei vereinsschädigendem Verhalten.

Die Abstimmung über den Ausschluß eines Mitgliedes erfolgt geheim, mit Stimmzettel.

Die Mitgliedsbeiträge werden einmal jährlich durch Abbuchung entrichtet.

Der Jahresbeitrag wird von der Jahreshauptversammlung festgelegt.

  

§ 5 – Mitgliederversammlungen

 Die Angelegenheiten der Vereinigung werden, soweit sie nicht vom Vorstand, oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlußfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet.

Die satzungsgemäßen Mitgliederversammlungen gliedern sich auf in

  • eine ordentliche Mitglieder-Jahreshauptversammlung
  • Mitgliederversammlungen
  • außerordentliche Mitgliederversammlungen

 

Die Jahreshauptversammlung findet jeweils, spätestens acht Wochen nach Ende der Faschingskampagne statt.

Die Einladung hierzu hat schriftlich – 14 Tage vorher – zu erfolgen.

Die Jahreshauptversammlung wird vom Vorstand einberufen.

Die Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen der Hälfte der Mitglieder, oder auf Beschluß der Vorstandschaft, einzuberufen.

  

§ 6 – Vereinsorgane

 Vereinsorgane sind

  • der Vorstand
  • die Vorstandschaft
  • die Jahreshauptversammlung
  • die Mitgliederversammlung

 

Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden.

Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein allein, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende im Sinne des § 26 BGB.

Der Vorstand wird jeweils auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, es sei denn, dass die Jahreshauptversammlung einen anderen Zeitraum beschließt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist von der Mitgliederversammlung innerhalb von 21 Tagen ein neues Vorstandsmitglied, für die Restzeit hinzu zu wählen. Der 1. Vorsitzende kann von Fall zu Fall über einen Betrag von DM 300.-  (150.- € ) für Vereinigungszwecke verfügen.

 

Die Vorstandschaft besteht aus den Vorstandsmitgliedern, sowie dem Kassier und dem Schriftführer, die stimmberechtigt sind.

Stimmberechtigt in den Versammlungen der Vereinigung ist die Vorstandschaft, sowie jeweils zwei Delegierte der Mitgliedsvereine bzw. Vereinigungen.

 

§ 7 – Besondere Aufgabe der Kreiskarnevalsvereinigung

 Besondere Aufgabe der Kreiskarnevalsvereinigung ist die Förderung und Unterstützung der Kinder- und Jugendarbeit, der angeschlossenen, örtlichen Karnevalsvereine.

Zu diesem Zwecke werden nach Bedarf in den örtlichen Vereinen, Kinder- und Jugendgruppen, auf der Kreisebene die Kreiskarnevalsjugend gebildet.

Die örtlichen, wie die Kreiskarnevalsjugend bilden jeweils eigene Organe, wählen Jugendleitungen, führen eine Jugendkasse und können im Rahmen der Jugendordnung, sowie unter Beachtung der Vereinssatzungen, ihre Jugendarbeit eigenverantwortlich gestalten.

 

§ 8 – Haftung

 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Vereinsgläubigern nur das Vereinsvermögen.

 

§ 9 – Auflösung

 Bei Auflösung, oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen an den Landkreis Miltenberg, der es unmittelbar und ausschließlich zu steuerbegünstigten Zwecken i.S. der Satzung zu verwenden hat.

Die Auflösung kann nur in einer eigens zu diesem Zweck, mit einer vierwöchigen Frist, einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen ¾ der Mitglieder anwesend sein.

Zur Beschlußfassung ist eine ¾ Stimmenmehrheit notwendig.

Kommt eine Beschlußfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist.

In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.

  

§ 10 – Schlußbestimmungen

 Für die Materie, die nicht eingehend in der Satzung geregelt ist, sind die Bestimmungen des BGB ergänzend heranzuziehen.

Die Organe sind berechtigt, redaktionelle Änderungen, soweit sie den Sinn der Satzung nicht verändern, sowie solche, die behördlicherseits angeordnet werden, vorzunehmen.