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Präambel, § 1 - Name, Sitz

Präambel


Der Trennfurter-Türken-CIub wurde 1949 als Karnevalsabteilung des Turnverein Trennfurt 08 gegründet.

Am 09.05.1980 löste sich die Abteilung vom TV Trennfurt und bildete einen selbstständigen Verein.

Erklärtes Ziel ist es, durch Förderung und Unterstützung der Heimatpflege im regionalen Bereich beizutragen sowie im Interesse des Gemeinwohls eine ständige Kontaktpflege zu in- und ausländischen karnevalistischen Gesellschaften, Vereinen und Organisationen herbeizuführen.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 


§ 1 Name, Sitz


1. Der Verein führt den Namen Trennfurter-Türken-Club e. V. (TTC)

2. Der Sitz des Vereins ist 63911 Klingenberg, Ortsteil Trennfurt.

 

§ 2 - Zweck


§ 2 Zweck


1. Der Zweck des Vereins ist Pflege und Förderung des heimatlichen Karnevalgebrauchs. Dazu gehören auch gymnastischer und tänzerischer Unterricht und gelegentliche Festlichkeiten. Besonders wird auch die Heranführung der Jugend an das überlieferte Volksgut betrieben.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Verbandszugehörigkeit
1. Der Verein ist Mitglied des Landesverband Franken im „Bund Deutscher Karneval“.

2. Der Verein und dessen Mitglieder erkennen die Satzung und die Ordnung des Landesverbandes Franken im „Bund Deutscher Karneval“ an.

3. Außerdem gehört er dem Narrenring des Altlandkreises Obernburg an.



 

§ 3 - Verbandszugehörigkeit

§ 3 Verbandszugehörigkeit


1. Der Verein ist Mitglied des Landesverband Franken im „Bund Deutscher Karneval“.

2. Der Verein und dessen Mitglieder erkennen die Satzung und die Ordnung des Landesverbandes Franken im „Bund Deutscher Karneval“ an.

3. Außerdem gehört er dem Narrenring des Altlandkreises Obernburg an.

§ 5 - Mitgliedschaft



§ 4 Mitgliedschaft


1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. (gegebenenfalls auch juristische Personen)

2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber die Satzung an. Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann der Antragsteller hiergegen Einspruch einlegen. Der Einspruch ist innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des Ablehnungsscheines schriftlich einzulegen. Wird dem Einspruch von Seiten des Vorstandes nicht abgeholfen, muss hierüber die nächste Mitgliederversammlung entscheiden. Hierfür ist erforderlich, dass mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder für die Aufnahme des Antragstellers stimmen. Der Einspruch gilt andernfalls als zurückgewiesen, wenn er nicht fristgerecht eingelegt wird.

3. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn das Mitglied der festgesetzten Beitragsverpflichtung oder sonstigen Zahlungen/Umlagen nicht nachkommt und nach Mahnung nicht innerhalb von weiteren 4 Wochen die mitgeteilten Rückstände ausgleicht. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Das auszuschließende Mitglied hat das Recht zur Stellungnahme. Beschließt die Mitgliederversammlung den Ausschluss, hat das Mitglied sofort etwaige in seinem Besitz befindlichen Vereinsgegenständen zurückzugeben.

5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).

6. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

7. Jedes Mitglied ist zur Zahlung, eines Mitgliedbeitrages sowie sonstiger beschlossener oder durch Satzung / sonstige Ordnung festgelegter Abgaben verpflichtet. Der Beitrag ist jährlich zu entrichten. Die Höhe der Beiträge setzt die Mitgliederversammlung im Rahmen der Beitragsordnung fest.

8. Fördermitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch finanzielle Beiträge oder besondere Dienstleistungen. Sie sind zu keinen Aktivitäten verpflichtet.

9. Passive Mitglieder haben ein Stimmrecht.

10. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestrebungen und Interessen des Trennfurter-Türken-Clubs nach Kräften zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.

11. Jedes Mitglied hat das Recht, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen und Anträge zu stellen, sowie an Vereinsveranstaltungen (Umzügen etc.) teilzunehmen. Bei Abstimmungen in der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme, welche persönlich ausgeübt werden muss.

12. Sämtliche Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des TTC im Rahmen der Vereinsarbeit zu nutzen. Eine Sonderstellung einzelner Mitglieder in der Benutzung von Vereinseinrichtungen ist nicht statthaft.

13. Auf Antrag des Vorstandes können Mitglieder, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben bzw. den Vereinszweck in besonderer Weise gefördert haben, durch Einholung eines zustimmenden Beschlusses der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie alle aktiven Mitglieder. Sie sind zur Teilnahme an sämtlichen Veranstaltungen und Versammlungen berechtigt und mit ihrer Ernennung von der Beitragszahlung befreit.

 

§§ 5, 6 - Organe, Vorstand


§ 5 Organe


1. Die Organe des Vereins sind:

• Der Vorstand
• Die Vorstandschaft
• Die Generalversammlung
• Die Mitgliederversammlung

 


§ 6 Vorstand


1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus:

• Erster Vorsitzender
• Zwei gleichberechtigte Stellvertreter
• Schriftführer
• Kassenwart
• Drei Beisitzer

2. Die Geschäftsführung sowie die gesetzliche Vertretung des Vereins im Sinne des § 26 BGB obliegt dem Vorsitzenden der bei Verhinderung in allen seinen Obliegenheiten und Befugnissen durch die stellvertretenden 2.Vorsitzenden vertreten wird. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der erste und die stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes innerhalb der Amtszeit haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, eine Ersatzperson bis zum Ende der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds zu bestimmen, die diese Funktion ausüben kann. Sämtliche Vereinsämter werden ehrenamtlich ausgeführt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse in der Vorstandssitzung werden mit einfacher Mehrheit getroffen.

 

§§ 7 - Mitgliederversammlung


§ 7 Mitgliederversammlung


1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Sie wird durch ortsübliche Bekanntmachung (Amtsblatt der Stadt Klingenberg) einberufen.

3. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung einer der 2. Vorsitzenden. Sollten diese nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.

4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

6. Anträge zur Tagesordnung sind schriftlich mindesten 8 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand einzureichen.

7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss auf Verlangen von mindestens 1/3 der Mitglieder einberufen werden oder bei besonders berechtigten Interessen von Seiten des Vorstandes. Zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung sind die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von mindestens 1 Woche zu laden. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

9. Sämtliche Beschlüsse, die aufgrund der vorliegenden Satzung gefasst werden, bedürfen der einfachen Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

10. Geheime Wahlen oder Abstimmung erfolgen nur, wenn die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt oder bei Wahlen zwei oder mehr Kandidaten vorgeschlagen sind.

 

§§ 8, 9 - Vereinsausschuss, Abteilungen


§ 8 Vereinsausschuss


Der Vereinsausschuss als erweiterte Vorstandschaft:


• Vorstandschaft
• Präsident
• Kassenprüfer
• Jugendwart
• Vermögenswart Technik
• Vermögenswart Kleidung


Der Vereinsausschuss wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand kann weitere Ausschüsse berufen.

 

§ 9 Abteilungen


Eine Abteilung wird durch den Abteilungsleiter geleitet. Er wird in der Regel durch die Mitglieder der Abteilung gewählt. In diesem Fall bedarf die Wahl der Genehmigung durch den Vorstand. Der Abteilungsleiter kann sich auch durch den Vorstand berufen lassen.

§§ 10 - 12 - Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens, Gerichtsstand, Datenschutz


§ 10 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens


1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Klingenberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Das zuständige Finanzamt ist vorher zu hören.

4. Das Vermögen des Vereins umfasst das gesamte Eigentum des Vereines. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Vereinsgläubigern nur das Vereinsvermögen.

5. Zu Liquidatoren werden, wenn - keine Verhinderungsgründe entgegenstehen - der geschäftsführende Vorstand (1. Vorsitzender und die 2 gleichberechtigten Stellvertreter) bestimmt.

§ 11 Gerichtsstand


Erfüllungsort und Gerichtsstand ist 63911 Klingenberg.

 

§ 12 Datenschutz


Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummer, E-Mailadresse). Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.
Als Mitglied des Verbandes kann der Verein die Daten seiner Mitglieder (Name, Vorname, Anschrift, Funktion usw.) an den Verband weitergeben.
Darüber hinaus veröffentlicht der Verein die Daten seiner Mitglieder intern wie extern nur nach entsprechenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung und nimmt die Daten von Mitgliedern aus, die einer Veröffentlichung widersprochen haben.
§ 13 Schlussbestimmung
Für die Materie, die nicht eingehend in der Satzung geregelt ist, sind die Bestimmungen des BGB ergänzend heranzuziehen.

 

Letze Änderung der Satzung

 

Klingenberg, 09.03.2016