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Der RCC (Röllfelder Carneval Club) ist eine Abteilung des "Turn- und Sportvereins Röllfeld e.V. 1899", daher gilt die Satzung des TuS Röllfeld!

 

§ 1 - Name und Sitz / § 2 - Vereinszweck

§ 1  Name und Sitz

1) Der Verein führt den Namen ”Turn- und Sportverein Röllfeld e. V. 1899”.

2) Er hat seinen Sitz in Klingenberg am Main und ist in das Vereinsregister beim Registergericht AB unter VR 20002 eingetragen..

 

§ 2  Vereinszweck

1) Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports, sowie des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals.

2) Die Förderung der sportlichen Jugendarbeit, die Wahrnehmung von Aufgaben der Jugenderziehung sowie die Vertretung gemeinsamer Interessen erfolgt auf der Grundlage der Vereinsjugendordnung.

3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder erhalten keine Zuwendungen und haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

6) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

7) Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen Landes-Sportverband e. V., den Fachverbänden seiner Abte ilungen und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.

 

§ 3 - Vereinstätigkeit

§ 3  Vereinstätigkeit

1) Die Verwirklichung des Vereinszweckes sieht der Verein insbesondere in folgenden Aufgaben:

a)
Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen,

b)
Instandhaltung des Sportgeländes, Vereinsheimes und der Turnha lle, sowie der Turn- und Sportgeräte,

c)
Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und Veranstaltungen,

d)
Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.

 

2) Vergütungen für die Vereinstätigkeit

a)
Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

b)
Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden.

c) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz 2 trifft der Vorstand i. S. des § 13 Absatz 1 der Satzung des Turn- und Sportvereins Röllfeld e.V. 1899. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

d) Der in Absatz 3 bezeichnete Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

3) Der Verein ist Mitglied im BLSV und erkennt dessen Satzungen und Ordnungen an.

 

§ 4 - Eintritt der Mitglieder / § 5 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 4  Eintritt der Mitglieder

1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter.

2) Die Mitgliedschaft wird durch den Eintritt in den Verein begründet.

3) Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.

4) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, So steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuss zu. Dieser entscheidet endgültig.

 

§ 5  Rechte und Pflichten der Mitglieder

1) Grundsätzlich haben alle Mitglieder gleiche Rechten und Pflichten, soweit nicht in dieser Satzung oder anderen Vereinsbestimmungen abweichende Regelungen enthalten sind.

2) Alle Mitglieder haben für die Erhaltung des Vereinsvermögens, sowie für das Wohl und die Förderung der Vereins einzutreten.

3) Jedes aktive Mitglied ab dem vollendeten 16. Lebensjahr ist verpflichtet pro Kalenderjahr Arbeitsstunden für den Turn- und Sportverein Röllfeld zu leisten. Für aktive Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr sind die Erziehungsberechtigten verpflichtet die Arbeitsstunden zu leisten. Der Nachweis erfolgt über eine abgezeichnete Arbeitskarte, die vom Mitglied bis zum 01. Februar des Folgejahres vorzulegen ist. Liegt diese Arbeitskarte nicht vor, ist der Turn- und Sportverein Röllfeld berechtigt, dem Mitglied für jede nicht geleistete Arbeitsstunde eine Gebühr zu berechnen. Die genaue Regelung wird jährlich in der Mitgliederversammlung beschlossen.

 

§ 6 - Austritt der Mitglieder / § 7 - Ausschluss der Mitglieder

§ 6  Austritt der Mitglieder

1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.

2) Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich.

 

§ 7  Ausschluss der Mitglieder

1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Ausschluss.

2) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt.

3) Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit Zweidrittelmehrheit. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen diesen Beschluss ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Rechtsbehelf des Einspruchs zulässig, über den die nächste Mitgliederversammlung zu beschließen hat.

4) Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.

5) Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.

6) Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenem Brief zuzustellen.

 

§ 8 - Streichung der Mitgliedschaft / § 9 - Maßregelungen

§ 8  Streichung der Mitgliedschaft

1) Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.

2) Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung seiner Pflicht zur Zahlung des Beitrages nicht nachgekommen ist.

3) Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.

4) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Die Streichung der Mitgliedschaft wird dem Betroffenen nicht bekanntgegeben.

 

§ 9  Maßregelungen

1) Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vereinsausschuss folgende Maßnahmen verhängt werden:

a)
Verweis

b)
angemessene Geldstrafe

b)
Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.

 

2) Über die Maßnahmen entscheidet der Vereinsausschuss mit Zweidrittelmehrheit . Ein Rechtsmittel ist nicht möglich.

3) Maßregelungen sind mit Begründung auszusprechen. Für die Zustellung gilt §7 Absatz 6 der Satzung analog.

 

§ 10 - Geschäftsjahr / § 11 - Beiträge / § 12 - Organe des Vereins

§ 10  Geschäftsjahr

1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 11  Beiträge

1) Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühr und des Beitrages verpflichtet.

2) Über die Höhe und die Fälligkeit dieser Geldbeträge beschließt die Mitgliederversammlung.

3) Die Zahlung des Beitrags erfolgt per Bankeinzug.

 

§ 12  Organe des Vereins

1) Organe des Vereins sind:

a)
der Vorstand,

b)
der Vereinsausschuss

b)
die Mitgliederversammlung.

 

§ 13 - Vorstand

§ 13  Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus:

a)
den Vorständen der Abteilungen Fußball, Turnen und RCC,

b)
dem Vorstand für die Abteilung Wirtschaft und Liegenschaften,

c)
dem Hauptkassier und

d)
der Vorstand,

e)
dem Hauptgeschäftsführer

 

2) Im Innenverhältnis sind die stellvertretenden Vorsitzenden zur Ausübung der Befugnisse des Vorstandes nur bei Verhinderung des Vorstandssprechers befugt.

3) Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorstandssprecher, der Hauptkassier und der Geschäftsführer. Der Verein wird durch zwei Personen des Vorstandes im Sinne § 26 BGB vertreten, darunter immer zwingend der Vorstandssprecher oder der Hauptkassier.

4) Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.

5) Eine einmalige Wiederwahl eines Vorstandes in der gleichen Funktion nach § 13 Absatz 1 ist zulässig .

6) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist vom Vereinsausschuss innerhalb von einundzwanzig Tagen für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzuzuwählen.

 

7) Der Vorstand führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung selbstständig .

 

8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Alle Vorstandsmitglieder nach § 13 (1) sind gleichberechtigt.

 

§ 14 - Vereinsausschuss

§ 14  Vereinsausschuss

1) Dem Vereinsausschuss gehören neben dem Vorstand laut § 13 Absatz 1 der Satzung folgende Mitglieder an:

a)
der Leiter Marketing und der Jugendkoordinator vom Gesamtverein,

b)
der Kassier, der Geschäftsführer, der Leiter Marketing und der Jugendleiter der jeweiligen Abteilungen

c)
der Kassier, der Geschäftsführer und der Leiter Marketing der Abteilung Wirtschaft und Liegenschaften

 

2) Die Mitglieder des Vereinsausschusses werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung alle zwei Jahre neu gewählt.

3) Scheidet ein Mitglied des Vereinsausschusses vor Ablauf der Amtsperiode aus, kann der Vereinsausschuss Ersatzmitglieder bestellen.

4) Die Sitzungen des Vereinsausschusses finden auf Einladung des Vorstandes statt. Dieser ist zur Einberufung einer Sitzung verpflichtet, wenn fünf Ausschussmitglieder es verlangen.

5) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Ausschussmitglieder anwesend ist.

6) Über die Sitzung des Vereinsausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Sitzungsleiter sowie von einem Schriftführer zu unterzeichnen.

 

§ 15 - Mitgliederversammlung

§ 15  Mitgliederversammlung

1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt.

3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn

a)
es der Vereinsausschuss beschließt oder

b)
dies von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt wird.

 

4) Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt im Amtsblatt der Stadt Klingenberg am Main zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand.

5) Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekanntzugeben, in der die zur Abstimmung gestellten Hauptanträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind.

6) Die Mitgliederversammlung beschließt über:

a)
den Vereinsbeitrag und die Aufnahmegebühr. Eine beschlossene Änderung kann auch rückwirkend zum 01.01. des laufenden Jahres wirksam werden.

b)
die Entlastung und Wahl des Vorstandes und der Mitglieder vom Vereinsausschuss,

c)
Satzungsänderungen

d)
die Wahl des zweiköpfigen Prüfungsausschusses, der für jeweils ein Jahr die Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung Bericht erstattet, sowie

e)
alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind.

 

7) Wahl- und stimmberechtigt sowie wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlung das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben.

 

§ 16 - Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung / § 17 - Abteilungen

§ 16  Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung

1) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.

2) Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung oder das Gesetz nichts anderes bestimmen.

3) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.

4) Beschlüsse im Sinne des Absatz 3 sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, die den Vereinszweck (§2 der Satzung) betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

 

§ 17  Abteilungen

1) Mit Genehmigung des zuständigen Vereinsausschusses kann der Verein Abteilungen bilden.

2) Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen Bereich tätig zu sein.

3) Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

4) Jede Abteilung hat einen Vorsitzenden zu benennen und weitere Mitglieder für den Vereinsausschuss laut § 14 Absatz 1 Punkt b und c.

 

§ 18 - Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

§ 18  Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

1) Über alle gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu erstellen.

2) Das Protokoll ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollfürer zu unterschreiben.

3) Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Protokolle einzusehen.

 

§ 19 - Auflösung des Vereins / § 20 - Ergänzende Ordungen

§ 19  Auflösung des Vereins

1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2) Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung hat zu erfolgen, wenn:

a)
es der Vereinsausschuss mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder beschlossen hat, oder

b)
zwei Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins dies schriftlich verlangen.

 

3) Die Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung richten sich nach §16 Absatz 1 und 3 der Satzung.

4) Die Bestellung der Liquidatoren erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

5) Das nach Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vermögen ist der Stadt Klingenberg a. Main mit der Maßgabe zu überweisen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

 

§ 20  Ergänzende Ordnungen

1) Der Verein kann sich eine Finanz-, Ehren- und Wahlordnung geben.

 

 

Diese Satzung wurde auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 07.07.2017 beschlossen.