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§1  Namen, Sitz und Geschäftsjahr

§1  Namen, Sitz und Geschäftsjahr

1) Der „1938" gegründete Verein führt den Namen„Kleinwallstädter Carnevalverein"e.V. (KCV Kleinwallstadt) und hat seine Sitz in Kleinwallstadt.

2) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Obernburg eingetragen.

3) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten für und gegen den Verein ist Obernburg am Main.

4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 - Zweck

§2 Zweck

1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Zweck des Vereins ist das karnevalistische Brauchtum in seiner örtlichen Art und kulturhistorischen Bedeutung zu hegen und zu pflegen, die hiermit verbundenen alten Sitten und Volksbräuche auf traditionsgebundener Grundlage zu schützen.

2) Als Aufgabe in der Jugendarbeit verfolgt der Verein das Ziel der Förderung des Garde- und Schautanzes - als Leibesübung für alle Altersstufen. Der Verein ist parteipolitisch neutral und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

3) Der Verein hat sich zur Aufgabe gemacht auch im kulturellen Bereich aktiv zu sein, speziell im Laientheaterbereich.

 

§3 Gemeinnützigkeit

§3 Gemeinnützigkeit

1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke; seine Tätigkeit und etwaiges Vereinsvermögen dienen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 52 ff. der Abgabenordnung.

2) Gelder dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Tätigkeitsvergütungen zur Abdeckung des Arbeits- oder Zeitaufwandes dürfen maximal in Höhe der in § 3 Nr. 26 EStG geregelten steuerfreien Ehrenamtspauschalen gezahlt werden.

3) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.

4) Es darf auch kein Mitglied durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5) Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landes, des Landessportbundes oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.

 

§§ 4,5 - Mitgliedschaft, Erwerb und Erlöschen der Mitgliedschaft

§4 Mitglieder

Der Verein führt ordentliche Mitglieder, außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.

 

§5 Erwerb und Erlöschen der Mitgliedschaft

1) Mitglied kann jeder werden, der Interesse für das karnevalistische Tun hat, mit hilft zu fördern, um den Brauch der Fastnacht zu erhalten.

2) Anträge auf Aufnahme als ordentliches bzw. außerordentliches Mitglied sind schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten, wobei Minderjährige einer Zustimmungserklärung ihres gesetzlichen Vertreters bedürfen.

3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung, es besteht auch kein Anspruch des Antragstellers auf Begründung der Ablehnung.

4) Die Mitglieder haben in allen Mitgliederversammlungen (auch Monatsversammlungen) beratende und beschließende Stimmen.

5) Eine Sonderstellung einzelner Mitglieder in der Benützung von Vereinseinrichtungen ist nicht statthaft.

6) Die Mitgliedschaft im Verein erlischt durch Austritt, Ausschluß oder Tod.

7) Der Austritt eines Mitgliedes kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand zum Ende des Kalenderjahres erfolgen. Die finanziellen Verpflichtungen für das laufende Kalenderjahr werden durch das Ausscheiden nicht berührt.

8) Der Ausschluß eines Mitgliedes kann nur nach schriftlich begründetem Antrag eines ordentlichen Mitgliedes durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes erfolgen. Ausschluß kann erfolgen bei vereinsschädigendem und unehrenhaften Verhalten. Der Ausschluß eines Mitgliedes bedarf keines schriftlich begründeten Antrages, wenn das Mitglied seiner jährlichen Beitragszahlung auch nach schriftlicher Aufforderung nicht nachkommt.

9) Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stel-lungnahme zu geben. Die Abstimmung über den Ausschluß eines Mitgliedes erfolgt in geheimer Abstimmung.

10)Die beitragsfreie Mitgliedschaft (Familienbeitrag) erlischt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird. Die beitragsfreie Mitgliedschaft kann über das 18. Lebensjahr hinaus weitergeführt werden, solange sich die betreffende Person in Schulausbildung befindet und keine eigenen Einkünfte hat.

 

§§ 6, 7 - Organe, Vorstand

§6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) der geschäftsführende Vorstand

b) die erweiterte Vorstandschaft

c) die Mitgliederversammlung (Generalversammlung)

d) die Mitglieder— Monatsversammlung

 

§7 Der Vorstand

1. Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem1. Vorsitzenden dem Kassenwart/inden Stellvertretern dem Schriftführer/indem Präsidenten/in

Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein allein, die Stellvertreter und der Präsident vertreten ihn gemeinsam, gerichtlich und außerordentlich im Sinne des § 26 BGB. Im Innenverhältnis zum Verein gilt, daß die Stellvertreter und der Präsident zur Vertretung des 1. Vorsitzenden nur im Falle dessen Verhinderung berechtigt sind. Der 1. Vorsitzende oder in dessen Vertretung, die Stellvertreter bzw. der Präsident ist berechtigt, Geschäfte zu tätigen bis zu 250,-- Euro; für darüber hinaus gehende Verpflichtungen ist die Zustimmung der gesamten Vorstandschaft (geschäftsführender- und erweiterte Vorstand) erforderlich.Der Vorstand bleibt bis zur ordentlichen Wahl des neuen Vorstandes im Amt.

2) Der erweiterte Vorstand besteht, aus dem / der Vorsitzenden der Vereinsjugendleitung, sowie weiteren Beisitzer/innen für dieses Gremium. Die Anzahl der Beisitzer/innen wird in den Jahreshauptversammlungen festgelegt.

3) Wählbar in den Vorstand (geschäftsführenden und erweiterten Vorstand) sind nur volljährige Mitglieder.

4) Die gesamte Vorstandschaft  geschäftsführender und erweiterter Vorstand, aus-genommen der Jugendwart) wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt; ihre Wiederwahl ist zulässig.

5) Die Vorstandsmitglieder (geschäftsführenden und erweiterten Vorstand) können jederzeit durch Mehrheitsbeschluß der Mitgliederversammlung abberufen werden.

6) Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes (geschäftsführenden und erweiterten Vorstand) ergänzt sich der Vorstand durch Zuwahl, die von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden muß.

7) Die Vorstände (geschäftsführender und erweiterter Vorstand) faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

8) Nach dem neuen Spendenverfahren der Vereine, gültig ab dem 01.01.2009 (Vorherige Abwicklung durch die Gemeinde) ist der Verein dafür verantwortlich. Hier sollte die Regelung der berechtigten Unterschriften für die Spendenquittungen wie folgt gelöst werden. Zeichnungsberechtigte der Spendenquittungen: Der 1. Vorsitzende oder Stellvertreter in Verbindung mit dem Kassenwart oder dessen Stellvertreter.

 

§ 8 - Mitgliederversammlung

§8 Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung besteht aus ordentlichen, außerordentlichen und Ehrenmitglieder.

2) In der Mitgliederversammlung sind alle Vereinsmitglieder stimmberechtigt, soweit sie das 18. Lebensjahr vollendet haben. Jedes Mitglied hat eine Stimme; Stimmübertragung eines Mitgliedes auf ein anderes Mitglied ist nicht zulässig.

3) Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) tritt jährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres (Kalenderjahr) bis spätestens 8 Wochen nach Ende der Faschingskampagne zusammen und wird vom Vorstand mit einer Frist von 4 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.

4) Der ordentlichen Mitgliederversammlungen (Jahreshauptversammlungen) sind die Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer zu geben. Sie hat über die Entlastung des Vorstandes zu beschließen, die Mitgliederbeiträge festzulegen und die Wahl der Vorstandschaft vorzunehmen.Ausgenommen ist die Wahl der/die Vorsitzende der Vereinsjugendleitung, diese wird vom Vereinsjugendtag gewählt.

5) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung oder das Gesetz nichts anderes bestimmen. Für die Feststellung der Stimmenmehrheit ist allein das Verhältnis der abgegebenen Ja — zu den Nein- Stimmen maßgebend. Stimmenthaltungen und ungültig abgegebene Stimmen bleiben außer Betracht. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.

6) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluß des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder entsprechend den Bestimmungen für die Einberufung einer ordentlichen Mitglie-derversammlung einzuberufen.

7) Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung nur mit einer Stim-menmehrheit von zwei Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder be-schlossen werden.

8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und einem Mitglied der Vorstandschaft zu unterzeichnen.

 

§§ 9 - 11 - Beiträge, Kassenprüfer, Haftung

§9 Beiträge

Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein Beiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Die Beiträge werden in der Regel, jährlich per Lastschrift erhoben. Hierzu ist es erforderlich, dass vom Mitglied ein SEPA Mandat erteilt wird. Der Lastschrifteinzug erfolgt im März eines jeden Jahres. 

 

§10 Kassenprüfer

Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Diese haben die Kasse des Vereins jährlich zu prüfen. Sie prüfen die laufenden Kassengeschäfte und den Jahresabschluß und geben Bericht an die nächste Mitgliederversammlung.

 

§11 Haftung

1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung 720 Euro im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden, die Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrläs¬sig verursachte Schäden, die Mitgliedern bei der Ausübung der von Ihnen über-nommenen ehrenamtlichen Tätigkeit, bei Benutzung von Anlagen oder Einrich¬tungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

 

§12 Datenschutz

§12 Datenschutz

1) Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetztes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespei¬chert. Die Daten werden grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förde¬rung des Vereinszweckes nützlich sind.

2) Für Fotoaufnahmen und personenbezogene Daten, die bei Veranstaltungen, Eh-rungen etc. von Medienvertretern bzw. einer vom Verein beauftragten Person erhoben und getätigt werden, gilt das Einverständnis des Mitglieds als vorausgesetzt. Das Mitglied kann einer Veröffentlichung widersprechen.

3) Den Organen des Vereins, allen Mitgliedern oder sonst für den Verein tätigen, ist es untersagt personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zu Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der vorgenannten Person aus dem Verein hinaus.

 

§13 Jugendordnung

§13 Jugendordnung

Die Jugendordnung ist als Anhang Bestandteil dieser Satzung.

 

§14 Auflösung des Vereins

§14 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck mit einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, wobei mindestens 4/5 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein müssen. Zur Beschlußfassung ist eine 1/4 Stimmenmehrheit notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist. In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben.Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das gesamte Vermögen des Vereins an die Marktgemeinde Kleinwallstadt, die es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung festgelegten gemeinnützigen, Zwecke zu verwenden hat.

 

§15 Schlußbestimmung

§15 Schlußbestimmung

1) Für die Materie, die nicht eingehend in der Satzung geregelt ist, sind die Bestim-mungen aus dem BGB ergänzend heranzuziehen.

2) Die Organe sind berechtigt, redaktionelle Änderungen, soweit sie den Sinn der Satzung nicht ändern, sowie solche, die behördlicherseits angeordnet werden, vorzunehmen.

 

letzte Änderung der Satzung

Kleinwallstadt, 01. Juni 2015